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Rainer Sturm@pixelio.de

Berufliche Weiterbildung — Erlassene Kreditschulden sind steuerpflichtig

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 23.02.2024

Bundesfinanzhof-Urteil bestätigt Vorgehen von Finanzamt

Wenn ein Steuerzahler für eine Fortbildung, deren Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden, ein Darlehen aufnimmt, das bei erfolgreichem Bestehen zum Teil erlassen wird, erhöht dies das steuerpflichtige Einkommen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Urteil bestätigt, bei welchem nachfolgend geschilderter Fall beurteilt wurde.

Eine Steuerzahlerin hat für eine Fortbildung Zuschüsse und ein Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen erhalten (sog. Aufstiegs-BAföG). Das Darlehen wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Es gab die Vereinbarung, dass bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein Teil des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen wurden vom Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigt. Nach erfolgreichem Bestehen der Fortbildung erließ die KfW 40 Prozent der restlichen Darlehensschuld. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn der Steuerzahlerin im Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Streitjahr um diesen erlassenen Betrag. Die Steuerzahlerin ist nach einem erfolglosen Einspruch dagegen gerichtlich vorgegangen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 23. November 2023, Az. VI R 9/21, das Vorgehen des Finanzamts und verwies auf seine ständige Rechtsprechung. „Erstattungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor die Bemessungsgrundlage für das zu versteuernde Einkommen gesenkt haben“, erläutert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Dies gilt auch für die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse des Restdarlehens seitens der KfW.

Die Steuerzahlerin hat einerseits die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten absetzen können. Andererseits beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflichen Gründen. Der Erlass hängt ausschließlich vom Bestehen der Abschlussprüfung ab und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen. Zudem ist er in der Höhe an das konkrete Darlehen angepasst.

Im Kontext von Studiendarlehen mit ähnlichen Vereinbarungen dürfte interessant bleiben, wie es sich bei Studienkrediten über die KfW verhält, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und Zusagen für einen Teilerlass gegeben werden. Denn die Aufwendungen für eine Erstausbildung können steuerlich nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro und nicht als Werbungskosten oder Verlustvortrag angesetzt werden. Allgemeine BAföG-Beihilfen an Studenten sind hingegen nicht steuerpflichtig, denn sie dienen der Unterstützung bei der Lebensführung. „Nach dem Einkommensteuerrecht werden Darlehen bzw. Bezüge aus öffentlichen Mitteln insbesondere wegen der Hilfsbedürftigkeit bewilligt und unterliegen daher keiner Steuerpflicht“, erklärt der BdSt. Das war im eingangs geschilderten Fall anders.

Allgemein gibt es im Rahmen von Ausbildungen die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu beachten. Davon hängt wesentlich die steuerliche Abzugsmöglichkeit ab. Weitere Informationen dazu hält der Bund der Steuerzahler in dem INFO-Service Nr. 12 – „Steuer und Studium – Das sollten Studierende und Eltern wissen!“ bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder können beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 bestellt werden.

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