Die baden-württembergische Grundsteuer kommt vor das Bundesverfassungsgericht
In zwei Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg hat der Bundesfinanzhof am 20. Mai 2026 sein Urteil bekanntgegeben. Die Klagen zweier Grundstückseigentümer wurden vom Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, von Haus & Grund Baden, Haus & Grund Württemberg und dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg unterstützt. Laut Tenor des Urteils geht der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes in Baden-Württemberg aus.
„Leider ist der Bundesfinanzhof unseren Argumenten nicht gefolgt. Wir sind aber nach wie vor davon überzeugt, dass die juristischen Argumente unserer Verbändeallianz für eine Verfassungswidrigkeit des neuen baden-württembergischen Grundsteuergesetz sprechen“, machten die Vertreter der Verbändeallianz im Anschluss an die Entscheidung deutlich und kündigten weitere juristische Schritte an. „Die von uns unterstützen Kläger werden nun beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz einreichen“.
Eike Möller, Landesvorsitzender des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg zum Urtiel des Bundesfinanzhofs:
„Für die Betroffenen ist das natürlich eine unerfreuliche Entscheidung. Aber über die verfassungsrechtlichen Bedenken, die im Verfahren vorgetragen wurden, kann letztendlich nur ein Verfassungsgericht entscheiden. Wir haben den Eindruck, dass die verfassungsrechtlichen Aspekte nicht genügend gewürdigt wurden. Daher ist es nun unser Ziel die beiden Musterverfahren vor das Bundesverfassungsgericht zu tragen, um eine endgültige Klärung herbeizuführen.“
In den zwei Fällen am Bundesfinanzhof ging es zum einen um ein Grundstück in Karlsruhe. Hierbei handelt es sich um ein bebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 1.100 qm. Es ist rechteckig geschnitten, wobei es etwa 63 Meter lang und 17 Meter breit ist. Auf dem Grundstück, das im Alleineigentum einer Rentnerin ist, befindet sich ein Zweifamilienhaus. Der Gutachterausschuss hat für das Grundstück in seinen Erläuterungen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte angegeben, dass der volle Bodenrichtwert nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Die darüberhinausgehende Fläche ist nach Auffassung des Gutachterausschusses als Gartenland nur mehr zu 33 Prozent anzusetzen. Gesonderte Bodenrichtwertzonen wurden nicht gebildet, sodass sich das Grundstück komplett innerhalb der Bodenrichtwertzone 510 Euro/qm befindet. Die Klägerin hatte in ihrer Feststellungserklärung auf die Differenzierung durch den Gutachterausschuss hingewiesen, das Finanzamt hatte einen Bewertungsabschlag mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut abgelehnt.
Der zweite Fall vor dem BFH Fall betraf eine Doppelhaushälfte in Stuttgart. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude aus den 1930ern mit Garten. Das Landesgrundsteuergesetz hat gerade bei Bewohnern von Ein- und Zweifamilienhäusern teilweise zu erheblichen Mehrbelastungen geführt. Anhand der Musterklage sollten daher insbesondere folgende verfassungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden:
Ist die Anknüpfung lediglich an den Grund und Boden mit dem Grundgesetz vereinbar oder verstößt es gegen den verfassungsrechtlich garantieren Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Immobilien gleichbehandelt werden, gleichgültig ob auf den Grundstücken beispielsweise ein kleines altes Häuschen, eine große Villa oder ein modernes Dreifamilienhaus steht? Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf.
Ein zweiter Aspekt hier zielte auf den Belastungsgrund der Grundsteuer ab. Die Begründung für die Landesgrundsteuer ist laut Gesetzgeber zuvorderst die Möglichkeit, kommunale Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers bilden die Bodenrichtwerte das Äquivalent zum Nutzen ab, den die Bürger aus der kommunalen Infrastruktur ziehen können. Aus Sicht der Kläger besteht dieser Zusammenhang allerdings nicht. Denn in vielen Fällen lässt sich aus dieser Nutzenäquivalenz nicht schlüssig erklären, weshalb es zu erheblichen Unterschieden bei den Bodenrichtwerten kommt.
In den "FAQ zur Grundsteuer" liefert der BdSt gebündelt Informationen zu den Musterverfahren sowie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsteuer. Allgemeine Informationen zur Grundsteuer in Baden-Württemberg finden Sie zudem auch in unserem Sonderratgeber.
DIE GRUNDSTEUERREFORM IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Die Grundsteuerreform 2025 sorgte für Aufregung in ganz Baden-Württemberg. Grund hierfür sind die teil erheblichen Mehrbelastungen, insbesondere für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hält die Reform für verfassungsrechtlich mindestens bedenklich und hat daher mit einer Verbändeallianz Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer eingereicht.
Auf dieser Seite hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg zusammengetragen. Dabei geht es um die Grundsteuer B, also um die Immobilien, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Wir möchten Ihnen mit unseren Informationen dabei helfen, die beschlossenen Änderungen nachvollziehen zu können.
Was ist passiert?
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht bundesgesetzlich verabschiedet. Zunächst hatte dies aber noch keine Änderungen für die Grundsteuerbelastung zur Folge, da das Bundesverfassungsgericht eine fünfjährige Umsetzungsfrist gewährte. Endgültig gilt die neue Grundsteuer somit seit dem 1. Januar 2025. Aber bereits im Vorfeld erfolgte die Neubewertung des Grundvermögens und die Steuerzahler mussten eine Steuererklärung in Form einer Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz an das Finanzamt abgeben.
Erstmalig haben die Länder über eine sog. "Öffnungsklausel" die Möglichkeit erhalten, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat sich entschieden, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. In Baden-Württemberg gilt daher seit dem 1. Januar 2025 ein sogenanntes Bodenrichtwertmodell, welches wir Ihnen auf dieser Seite erklären. Um dieses neue baden-württembergische Modell umzusetzen, waren diverse Schritte notwendig. Es geht dabei vor allem um die Bewertung Ihres Gründstücks.
Wie funktioniert die Grundsteuer?
Für Grundbesitz wird Grundsteuer erhoben. Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November muss in der Regel die Grundsteuer in Vierteljahresraten entrichtet werden. Auch das Erbbaurecht stellt Grundbesitz dar und ist daher grundsteuerpflichtig.
Das Land Baden-Württemberg hat sich entschieden, die Grundsteuer nur noch auf Basis des Grundstückswertes zu ermitteln. Die Gebäude spielen dabei keine Rolle mehr. Die Basis der neuen Grundsteuer in Baden-Württemberg sind die Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022.
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren erhoben. Zunächst wird der Grundbesitzwert festgesetzt (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße). Je nachdem, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, wird dieser Wert mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Es gilt die Messzahl 1,3 Promille, bei Wohnen die Messzahl 0,91 Promille. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Die endgültige Grundsteuerbelastung legt die Kommune durch ihren Hebesatz fest. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, der jährlich vom Gemeinderat beschlossen wird.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, derjenige ist Steuerschuldner, der am 1. Januar des Jahres Eigentümer des Grundbesitzes ist.
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Nützliche Links und Informationsmaterial zur Grundsteuer
- Um bei der Festellungserklärung den neu ermittelten Bodenrichtwert eingeben zu können, fragt man bei der Kommune nach oder man sieht diesen Wert online ein auf der Seite des Bodenrichtwertinformationssystems der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg BORIS-BW
- Grundsteuer-Informationen des BdSt im aktuellen Sonderratgeber
- Aktuelle Informationen in den "FAQ zur Grundsteuer"
- Zum "Merkblatt für den Nachweis des ´tatsächlichen Werts des Grund und Bodens´ bei der Grundsteuer" kommen Sie unter diesem Link.
- Informationsseite der Finanzämter Baden-Württemberg zur Grundsteuer
- Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg zur Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes

Gutachten zur Grundsteuerreform
Am 4. November 2020 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Sicher ist, dass dieses Gesetz zu massiven Veränderungen und Verwerfungen gegenüber der bisherigen Besteuerung von Grundbesitz führen wird.
Von Anfang an bestanden erhebliche Zweifel, ob das beschlossene Landesgrundsteuergesetz den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Das Finanzwissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg hat daher den renommierten Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, beauftragt, das Landesgrundsteuergesetz einer verfassungsrechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Die neue Landesgrundsteuer ist als Bodenwertsteuer ausgestaltet. Damit verändert sie die bisherige, jahrzehntelang geltende Grundbesteuerung fundamental. Denn Gebäude werden künftig bei der Ermittlung der Steuerlast nicht mehr berücksichtigt. Diese Neuregelung zieht verfassungsrechtliche Fragen und Probleme nach sich, zu denen Prof. Kirchhof in seinem Gutachten ausführlich Stellung bezieht. Neben grundsätzlichen Bedenken, ob das Gesetz den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Grundsteuer im Hinblick auf die Präzisierung des Belastungsgrunds entspricht, zeigt Prof. Kirchhof eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes auf.
Die Bodenwertsteuer zieht für die Bewertung von Immobilien lediglich die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte heran. Den Bodenrichtwerten kommt bei diesem Modell die entscheidende Bedeutung für die Belastung mit der Grundsteuer zu. Dennoch werden diese nach dem Willen des baden-württembergischen Gesetzgebers juristisch nicht angreifbar sein, was selbst Befürworter der Bodenwertsteuer als verfassungswidrig erachten, wie Prof. Kirchhof in seinem Gutachten ausführt.
Die Grundsteuer soll ein Äquivalent für die kommunalen Infrastrukturleistungen darstellen, die nicht vollends über Gebühren und Beiträge kompensiert werden können. Danach ist aber gerade die Art der Bebauung entscheidend dafür, wie stark die kommunalen Leistungen von den Bewohnern eines Grundstückes in Anspruch genommen werden können. Es macht also gerade im Hinblick auf den Äquivalenzgedanken einen großen Unterschied, ob ein Grundstück gar nicht, mit einem kleinen Gebäude, in dem nur wenige Personen wohnen oder mit einem großen Gebäude, indem viele Familien wohnen, bebaut ist.
Weiter soll die Bodenwertsteuer die objektive Leistungsfähigkeit des Grundstücks besteuern. Die Ableitung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers aus seinem Grundbesitz, stuft Prof. Kirchhof als problematisch ein. Er warnt vor übermäßigen Verschärfungen bei einer ohnehin angespannten Wohnsituation, insbesondere in den Ballungszentren. Zudem sieht er in einer Außerachtlassung von Gebäuden bei der Grundbesteuerung einen eklatanten Verstoß gegen das von Verfassung wegen gebotene Prinzip gleichheitsgerechter Steuergesetze.
Wenn Sie Interesse an dem gesamten 60-seitigen Gutachten "Bodenwertsteuer und Grundgesetz" von Prof. Dr. Gregor Kirchof haben, melden Sie sich gerne unter der Rufnummer 0711 / 76 77 40 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.