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Steuertipp: Der Soli ist (immer noch) nicht verfassungswidrig

06.02.2023

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es fehle die „nötige Überzeugung zu einem Verfassungsverstoß“. Demnach habe der Solidaritätszuschlag auch für die Jahre 2020 und 2021 die Vorgaben des Grundgesetzes erfüllt, so das Gericht. Auch entspreche der Zuschlag weiter „den Anforderungen, die an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind“. Die Bundesregierung habe schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter einen erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind. Der ursprüngliche Zweck des Soli sei also inzwischen noch nicht entfallen und die Abgabe sei auch nicht deswegen „ungerecht“, weil sie nur noch ein Bruchteil der Steuerzahler zahlen müsse. Angesichts des sinkenden Finanzbedarfs sei es der gebotene „Einstieg aus dem Ausstieg“. Wenn nur noch Steuerpflichtige mit hohen Einkünften zahlen, dann trage das sozialen Gesichtspunkten Rechnung und sei zulässig. (BFH, IX R 15/20) - vom 17.01.2023

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