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Was Altersrentner in diesem Jahr beachten müssen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Straßenbaubeitrag / News für Rentner / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 15.04.2022

Wie schon in den vergangenen zwei Jahren gilt auch im Kalenderjahr 2022 eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner.

Nur bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen. Für die beiden letztgenannten gilt die Erhöhung der Verdienstgrenzen allerdings nicht.
Abhängig von dem Hinzuverdienst wird die vorgezogene Altersrente in voller Höhe („Vollrente“) oder vermindert („Teilrente“) gezahlt. Unter Umständen kann der Anspruch auf Altersrente sogar entfallen. Dies ist allerdings nur bei sehr hohem Hinzuverdienst möglich.
Vorgezogene Altersrenten sind die Renten, welche schon vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze gezahlt werden können. 

Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten
Langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, konnten bisher ab 65 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird seit 2014 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.
Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, können seit 1. Juli 2014 ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2016 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.
Schwerbehinderte Menschen können bislang ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente vorzeitig mit Abschlag in Anspruch nehmen.

Unbegrenzter Hinzuverdienst nach der Regelaltersgrenze
Wird die Regelaltersgrenze erreicht, wirkt sich eine Beschäftigung nicht mehr auf die Höhe der Altersrente aus. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu keiner Rentenkürzung mehr, egal in welcher Höhe ein Hinzuverdienst zur Altersrente erzielt wird. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente lag bis 31. Dezember 2011 bei 65 Jahren. Sie wird seit 2012 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Durch die Verlängerung der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze können nun auch im Jahr 2022 alle Altersrentner deutlich mehr zu ihrer Altersrente hinzuverdienen, ehe es zu einer Rentenkürzung kommt.
Wie der Bundestag und Bundesrat im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am 18. und 19. November 2021 beschlossen haben, gilt statt der grundsätzlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich auch für das Jahr 2022 die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. 

Anhebung steht im Zusammenhang mit Corona-Pandemie
Mit der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze möchte der Gesetzgeber dem weiteren Personalengpass, gerade im medizinischen und pflegerischen Bereich, entgegenwirken, der im Zuge der Corona-Pandemie entstanden ist. Insbesondere ältere Versicherte sollen nicht durch die grundsätzlich relativ niedrige Hinzuverdienstgrenze von einer Erwerbstätigkeit während des Altersrentenbezugs (Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) abgehalten werden. 

Ohne die Verlängerung der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für 2022 würde es bei Altersfrührentnern bereits bei einem Hinzuverdienst von über 6.300 Euro zu einer Rentenkürzung kommen.
Im Rahmen der Sonderregelung wurde auch der Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird rechnerisch gewährleistet, dass ein Altersfrührentner keine Einnahmen (Rente und Hinzuverdienst zusammengerechnet) erzielen kann, der höher ist als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührentnern wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits in den Jahren 2020 und 2021 deutlich angehoben (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße). Damit betrug die Hinzuverdienstgrenze 44.590 Euro im Jahr 2020 und im Jahr 2021 (wie auch im Jahr 2022) 46.060 Euro.
 

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