Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

Steuer-News des Monats

Aktuelles Steuerurteil

Abzug des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten auch für Vermächtnisnehmer

Steuerrechtlich und zivilrechtlich wird ein Vor- und ein Nacherbe unterschiedlich behandelt. Im Zivil-recht erben beide nacheinander vom ursprünglichen Erblasser. Im Steuerrecht wird fingiert, dass der Nacherbe vom Vorerbe erbt. Diese Betrachtung ist wichtig für die erbschaftsteuerliche Behandlung, insbesondere wenn Erbschaftsteuer anfällt. Dafür wird für jeden Erwerber der Wert der Bereicherung durch den gesamten Vermögensanfall ermittelt. Vom Wert können noch die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies sind z. B. die Kosten für Bestattung sowie Grabpflege und etwaige Verwal-tungskosten des Erbes. Als Vereinfachung kann ohne Aufwand und Nachweispflicht die Erbfallkosten-pauschale in Höhe von 10.300 Euro je Erbfall steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur einmal pro Erbschaft gewährt, d. h. bei mehreren Miterben nur einmal.

Da Vor- und Nacherbe jedoch zwei getrennte Erbfälle darstellen, gleicht diese Konstellation nicht der der Miterben und der Pauschbe-trag kann jeweils von dem Vor- und dem Nacherben angesetzt werden, so der BFH mit Urteil vom 1. Februar 2023, Az. II R 3/20. Das FG Niedersachsen erweiterte diese Handhabung nun auch auf Ver-mächtnisnehmer, Urteil vom 28. Juni 2023, Az. 3 K 169/21. Die sei dem Wortlaut des Gesetzes abzulei-ten. Nach dem Erbschaftsteuergesetz gehören auch sonstige Erwerbe zu den Erwerben von Todes we-gen. Damit greift laut Gericht auch für Vermächtnisse und deren Vermächtnisnehmer die Regelung zum Abzug des Pauschbetrags. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird der BFH, Az. II R 25/23, im Rah-men einer Revision den Sachverhalt erneut prüfen.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Gesetzesentwurf zur E-Rechnung im Bundeskabinett verabschiedet

Die Einführung zur Pflicht von E-Rechnungen nimmt konkrete Formen an. Neben der sich von der EU-Kommission (Vida-Initiative VAT in digital age) in Vorbereitung befindenden E-Rechnung in Kombination mit einem Meldesystem plant die Bundesregierung, zuvor ein eigenes System einzuführen. Der Koalitionsvertrag sieht hierfür eine Erstellung, Prüfung und Weiterleitung der Rechnungsdaten vor. Für inländische Umsätze zwischen Unternehmern sollen elektronische Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch werden. Langfristig dient die Maßnahme des Meldesystems zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Abstimmungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Jedoch liegt nun ein BMF-Entwurf vor, welcher am 16. August 2023 vom Bundeskabinett verabschiedet und ins Parlament eingebracht wurde (sog. Wachstumschancengesetz). Konkret sollen alle Unternehmen ab dem Jahr 2025 elektronische Rechnungen nach einem vorgegebenen Datensatz empfangen. Daran schließt sich eine einjährige Testphase an. Vorgesehen ist eine gestaffelte Einführung der E-Rechnungsverpflichtung nach Unternehmensgröße. Ab dem Jahr 2026 sind dann alle hier ansässigen Unternehmen verpflichtet, ihren unternehmerischen Kunden elektronische Rechnungen auszustellen. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrkarten. Diese Verpflichtung soll aber zunächst nur gelten, wenn beide Vertragspartner in Deutschland ansässig sind. Für die technische Umsetzung müssen noch einige Fragen geklärt werden. Die laufenden Diskussionen bleiben abzuwarten.


Aktuelles Steuerrecht

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei Verkauf von Sparmenüs

Dienstleister für die Bereitstellung oder Lieferungen von Mahlzeiten bieten oft zusammengesetzte Menüs aus Essen und Getränken zu einem rabattierten Preis an. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, hat Auswirkungen für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Getränke werden mit dem Regelsteuersatz und Speisen außer Haus mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Umsatzsteuerlich muss das Sparmenü folglich aufgeteilt werden, da zwei selbstständige Lieferungen vorliegen. In der Regel anerkannt ist dabei die sog. „Food-and-Paper”-Methode, indem die Aufteilung des Menüpreises nach dem verbrauchten Warenverhältnis der Getränke bzw. der Speisen erfolgen kann.

In einem Fall erkannte das Finanzamt diese vereinfachte Methode nicht an und verlangte die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 9. November 2022, Az. 12 K 3098/19 jedoch, dass die Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig und auch geeignet ist, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der Lieferung zu unterschiedlichen Steuersätzen ist zwar der Sparmenü-Preis in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen, jedoch darf dafür eine einfache Berechnungs- oder Bewertungsmethode angewendet werden. Gibt es mehrere geeignete und gleich einfache Aufteilungsmethoden, so kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung des Gesamtpreises sollte gut nachvollziehbar sein.

In dem Fall wurden die Einkaufspreise tagesaktuell in Datenbanken bereitgestellt und über eine Software der Anteil der Umsatzsteuer berechnet. Auch bei der Erfassung von nicht außer Haus gelieferten Menüs muss so unterschieden werden, da im Restaurant noch der ermäßigte Steuersatz für Speisen gilt, der im Zuge der Coronapandemie eingeführt wurde. Wie lange dieser noch besteht, ist weiterhin im politischen Diskurs. Getränke werden hingegen stets mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet.

Steuertipp des Monats

Eltern, die z. B. ein Gewerbe betreiben oder selbstständig sind, können die Kosten für ihre Kinder als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind und ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eltern besteht. Die Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten besteht immer bei Aufnahme eines Studiums.

Hat das Kind die Ausbildung bzw. das Studium jedoch erfolgreich abgeschlossen, können darüber hinausgehende Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden, wenn die Eltern die Kosten tragen und das Kind die Kosten deshalb nicht selbst als Werbungskosten absetzt. Beispiele sind die zusätzliche Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes, der später in der Praxis der Eltern tätig werden soll, oder die Kosten für das Repetitorium zum zweiten Staatsexamen, wenn das Kind später in der Anwaltskanzlei eines Elternteils oder der Eltern mitarbeitet. Die diesbezüglichen Vereinbarungen müssen jedoch hinreichend bestimmt sein und die Dauer bzw. den Umfang der Mitarbeit oder die Rückzahlungsmodalitäten zur Tilgung der übernommenen Kostenschuld regeln.

Steuertermine September/Oktober 2023

11.09. (14.09.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung), Körperschaftsteuer , Solidaritätszuschlag & Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
25.09. (27.09.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.09. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
02.10. Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022, Körperschaftsteuererklärung 2022, Umsatzsteuererklärung 2022 & Gewerbesteuererklärung 2022 (bei Abgabe durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechts-anwalt verlängert sich die Frist für die Erklärungen für 2022 auf den 31.07.2024)
10.10. (13.10.) Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag & Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
24.10.** 25.10. / (26.10.)* (27.10.)** Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.10. Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozi-alversicherungsbeiträge)
31.10. / 01.11.** Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ende der Regelabfrage für die Kirchensteuerabzugsmerkmale

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.