August 2026
Aktuelles Steuerurteil
Grundsteuer in Niedersachsen ist nicht verfassungswidrig
Im November 2019 hat der Gesetzgeber Neuerungen durch das „Grundsteuerreformgesetz“ umgesetzt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes nach den Verhältnissen zum 01. Januar 2022 von Bedeutung. So wird es jedoch nicht im Bundesland Niedersachsen umgesetzt, denn dieses hat seit 2021 ein eigenes Grundsteuermodell, das sogenannte „Flächen-Lage- Modell“. Die Grundsteuer wird anhand der Fläche berechnet und um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität berücksichtigt, ergänzt. Das Finanzamt stellt für die Fläche des Grund- und Bodens und für die Gebäudefläche eine wertunabhängige Äquivalenzzahl fest. Die Äquivalenzbeträge werden mit der Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, der Grundlage für den Grundsteuerhebesatz ist.
Gegen diese Vorgehensweise hat eine Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass dieses „Flächen-Lage-Modell“ zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung und überproportionalen Besteuerung ihrer Immobilie führt.
Das Finanzgericht hat die Frage nicht beim Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da die Richterinnen und Richter keine Verfassungswidrigkeit sehen.
Das Gericht entschied, dass:
- der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Grundsteuer einen weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraum besitzt, Praktikabilitätserwägungen können vor der Ermittlungsgenauigkeit Vorrang haben, damit das Besteuerungsverfahren umsetzbar bleibt
- das Zurückgreifen auf den Bodenrichtwert für die Ermittlung des Lage-Faktors verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, zudem auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich ist, die zu genaueren Ergebnissen führen würde
- die Begünstigung von Wohnnutzung gegenüber gewerblicher Nutzung gerechtfertigt ist, der Gesetzgeber verfolge das Ziel der Förderung des Wohnens
Dieses Urteil vom 18.06.2026, Az. 1 K 38/24 hat erhebliche Bedeutung für die Grundsteuer in Niedersachsen. Daher wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Bis zu einer Entscheidung des BFH ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Nordrhein - Westfalen startet Pilotphase für digitale Unternehmensgründungen
Das Finanzamt Aachen - Stadt sowie die Düsseldorfer Finanzämter haben im Juli 2026 mit einer Pilotphase des bundesweiten Projekts „Schneller Gründen“ begonnen. Bundesweit gehören noch einige andere Städte dazu, wie z.B. Dresden, Hamburg, Mannheim, München, Goslar, Fulda, Nordfriesland. Die Pilotierung erfolgt mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), dem DigitalService des Bundes sowie weiteren Bundesressorts (mehrere Bundesministerien).
Bisher mussten Unternehmensgründer und Unternehmensgründerinnen immer zwei Verwaltungsschritte durchlaufen, einerseits die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt und andererseits die steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Vergleichbare Daten mussten mehrfach eingegeben werden. Durch dieses Pilotprojekt werden nun die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung durch einen Kombi-Antrag zusammengeführt. Es kommt zu einer schnelleren Vergabe der Steuer-Nummer und Gründer und Gründerinnen können ihre Rechnungen früher ausstellen. Mit diesem Pilotprojekt sollen doppelte Dateneingaben reduziert und Rückfragen vermieden werden. Ziel ist es, Unternehmensgründungen einfacher, schneller und vollständig digital abzuwickeln und Bearbeitungszeiten deutlich zu verkürzen. Unkomplizierte und klare Abläufe helfen zum echten Bürokratieabbau.
Diese Testphase ist zunächst auf Einzelunternehmen beschränkt, da diese die höchste Quote an Unternehmensgründungen ausmachen. Nach Auswertung dieser Phase soll dieses Verfahren dann schrittweise auf weitere Unternehmensformen und Regionen ausgeweitet werden.
Die Pilotierung ist ein Anfang für ein Projekt, das uns noch bundesweit die nächsten Jahre beschäftigen wird.
Aktuelles Steuerrecht
Einzelne, Getrennte und Zeitnahe Erfassung der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Diese Regelung dient zur klaren Abgrenzung des betrieblichen Bereichs vom privaten Bereich. Jeder Vorgang für Aufwendungen des Arbeitszimmers muss separat einzeln erfasst werden. Sie sind in der Buchführung auf einem gesonderten Konto (bei Buchführungspflicht) oder in einer besonderen Spalte im Rahmen der Ausgabenaufzeichnungen (bei Aufzeichnungspflicht) zu erfassen. Laut BFH-Urteil vom 24.03.2026 reicht eine bloße Belegsammlung oder ein Zusammenrechnen der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraumes nicht aus.
Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG dürfen diese Aufwendungen – wenn sie nicht schon nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b. EStG sind - nur berücksichtigt werden, wenn diese besonders aufgezeichnet werden. Diese besondere Aufzeichnung ist eine qualifizierte Form der getrennten Aufzeichnung. Alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen durch besondere Konten, Listen oder andere Aufzeichnungen dokumentiert werden. Das Finanzamt muss leicht erkennen können, dass diese Aufwendungen unmittelbar erkennbar und leicht überprüfbar sind.
Des Weiteren, was dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, gibt es das Gebot, dass Aufwendungen für das Arbeitszimmer und auch Aufwendungen, die unter § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG fallen, zeitnah aufgezeichnet werden. Darunter versteht der BFH eine Zehn-Tages-Frist. Wird dieses Gebot nicht eingehalten, kann auch dies zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen.
Aktueller Steuertipp
Werbungskosten gezielt prüfen
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, die Steuerzahler mit bestimmten Einkünften in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Diese Aufwendungen dienen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen. Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Aufzählung, die allerdings nicht abschließend ist.
Typische Werbungskosten sind:
- Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale): seit 2026 gibt es eine erhöhte Pauschale von 0,38 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung
- Kosten für Dienstreisen, sog. Reisekosten
- Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
- Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Werkzeug, Büromaterial, auch beruflich genutzte Software ist ganz oder teilweise absetzbar)
- Fort- und Weiterbildungskosten
- Fachliteratur
- Bewerbungskosten
- Homeoffice-Kosten (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind)
Diese Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Sie mindern die Einnahmen und somit auch das zu versteuernde Einkommen. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist es unabdingbar, dass alle Rechnungen, Quittungen, Kassenbons usw. aufzubewahren und gegebenenfalls als Nachweis auf Verlangen beim zuständigen Finanzamt vorzuzeigen sind. Bei Belegen aus Thermopapier ist es ratsam, diese parallel zu digitalisieren oder zu kopieren. Thermopapier verblasst im Laufe der Zeit, sei es durch UV-Licht, Feuchtigkeit oder lange Lagerung. Dann ist er nicht mehr leserlich und erfüllt nicht mehr die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Das Finanzamt wird die steuerliche Abzugsfähigkeit verwehren.
Sollten keine oder nur geringe tatsächliche Werbungskosten angefallen sein, dann erhält der Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt im Veranlagungszeitraum 2026 1.230 Euro. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, wirkt sich der darüberhinausgehende Betrag steuermindernd aus.
Steuerliche Auswirkungen werden in der Regel im Rahmen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung geprüft. Deshalb ist es ratsam, alle Belege unterjährig zu sammeln und aufzubewahren. Ein Beleg zu viel ist besser als ein Beleg zu wenig.
Steuertermine August/September 2026
| 10.08. (13.08.) |
Lohn- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
| 25.08. (27.08.) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 25.08. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
| 10.09. (14.09.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszah-lung) |
| 24.09. (28.09.) * | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 25.09. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.